Das Mietverhältnis über Wohnraum im Insolvenzverfahren
24/04/20 13:42
Wenn der Insolvenzverwalter das Mietverhältnis gem. § 109 InsO frei gibt geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bezüglich des Mietverhältnisses wieder auf den Schuldner über. Dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder fehlt dann die Prozessführungsbefugnis, gegen den Vermieter Ansprüche auf Auszahlung von Guthaben aus Nebenkostenabrechnungen an die Masse für einen Zeitraum nach Wirksamwerden der Enthaftungserklärung geltend zu machen (vgl BGH Beschluss vom 22.05.2014, AZ IX ZR 136/13). Gleiches gilt auch für den Anspruch auf Rückzahlung der Kaution (vgl. BGH Beschluss vom 16.03.2017 , AZ IX ZB 45/15).
War der Schuldner bei Insolvenzeröffnung mit den Mietzahlungen in Verzug gilt die Kündigungssperre des § 112 InsO nach Wirksamwerden der Enthaftungserklärung nach § 109 InsO weder im eröffneten Verfahren noch in der sich anschließenden Zeit bis zum Ende der Abtretungsfrist (Wohlverhaltensphase) (vgl. BGH Urteil vom 17.06.2015, AZ: VIII ZR 19/14).
Nach Wirksamwerden der Enthaftungserklärung ist der richtige Adressat für eine Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter der Schuldner. (vgl. BGH Urteil vom 09.04.2014, AZ: VIII ZR 107/13).
War ein Klageverfahren auf Mieträumung bereits vor Insolvenzeröffnung anhängig und wird der Rechtsstreit mit Insovenzeröffnung gem. § 240 ZPO unterbrochen, endet diese Unterbrechung nicht automatisch mit dem Wirksamwerden der Enthaftungserklärung, sondern erst wenn der Streit gem. § 85 II InsO vom Schuldner oder vom Vermieter wieder angerufen wird (vgl. BGH Beschluss vom 28.09.1989 AZ: VII ZR 115/89).
Wird Räumungsklage nach Insolvenzeröffnung erhoben entfällt m.E. mit dem Wirksamwerden der Enthaftungserklärung der Einwand des § 87 InsO.
- alle Angaben ohne Gewähr -
War der Schuldner bei Insolvenzeröffnung mit den Mietzahlungen in Verzug gilt die Kündigungssperre des § 112 InsO nach Wirksamwerden der Enthaftungserklärung nach § 109 InsO weder im eröffneten Verfahren noch in der sich anschließenden Zeit bis zum Ende der Abtretungsfrist (Wohlverhaltensphase) (vgl. BGH Urteil vom 17.06.2015, AZ: VIII ZR 19/14).
Nach Wirksamwerden der Enthaftungserklärung ist der richtige Adressat für eine Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter der Schuldner. (vgl. BGH Urteil vom 09.04.2014, AZ: VIII ZR 107/13).
War ein Klageverfahren auf Mieträumung bereits vor Insolvenzeröffnung anhängig und wird der Rechtsstreit mit Insovenzeröffnung gem. § 240 ZPO unterbrochen, endet diese Unterbrechung nicht automatisch mit dem Wirksamwerden der Enthaftungserklärung, sondern erst wenn der Streit gem. § 85 II InsO vom Schuldner oder vom Vermieter wieder angerufen wird (vgl. BGH Beschluss vom 28.09.1989 AZ: VII ZR 115/89).
Wird Räumungsklage nach Insolvenzeröffnung erhoben entfällt m.E. mit dem Wirksamwerden der Enthaftungserklärung der Einwand des § 87 InsO.
- alle Angaben ohne Gewähr -