July 2020
Umsatzsteuersenkung im Insolvenzverfahren
06/07/20 13:13
Die Umsatzsteuer wurde durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz für die Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 von 19 % auf 16 % gesenkt. Ausnahmevorschriften für Insolvenzverfahren sind nicht ersichtlich.
Das BMF hat dazu am 30.06.2020 ein Rundschreiben verfasst. Für die Vergütung von Insolvenzverwaltern gilt meines Erachtens, dass die Leistung eine Dauerleistung im Sinne von Ziff. 3..3 des Rundschreibens ist. Das BMF unterscheidet zwischen Teilleistungen und Dauerleistungen. Teilleistungen sind wirtschaftlich abgrenzbare Teile einheitlicher Leistungen (s. Ziff. 3.2.2. Rn. 21 des Rundschreibens). Die Vergütung des Insolvenzverwalters für die einzelnen Verfahrensabschnitte sind im jeweiligen Verfahrensabschnitt nicht abgrenzbar. Dauerleistungen werden gem. Ziff. 3.3.1 Rn. 24 des Rundschreibens an dem Tag, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet ausgeführt. Nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.01.2021 ausgeführte Dienstleistungen werden dem Umsatzsteuersatz von 16 % unterworfen (vgl. iff. 3.3.1 Rn. 24 des Rundschreibens. Die Vergütungen für einzelne Verfahrensabschnitte insgesamt sind wirtschaftlich abgrenzbar. So kommt es auf die Beendigung des jeweiligen Verfahrensabschnittes an.
Ein Insolvenzverfahren mit einem vorläufigen Insolvenzverfahren vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 und einem eröffneten Verfahren vom 01.07.2020 bis 30.10.2021 unterfällt in beiden Abschnitten der Besteuerung mit 19 %. Bei einer Insolvenzeröffnung am 01.07.2020 wäre die Vergütung für das vorläufige Verfahren mit nur 16 % Umsatzsteuer belastet.
Bei einem eröffneten Verfahren, für welches in der Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 Schlussrechnung gelegt und Vergütung beantragt wird, wird bei der Berechnung der Umsatzsteuer zu prüfen sein, wann das Verfahren voraussichtlich aufgehoben werden wird, weil erst da die Tätigkeitsdauer des Insolvenzverwalters enden wird. Rechnet man für die Prüfung der Schlussrechnung durch das Insolvenzgericht 2 Wochen, für die Bestimmung des Schlusstermins 2 Monate gem. § 197 II InsO und für die Verteilung einen Monat wäre schon bei Schlussrechnungslegung ab Mitte September 2020 wieder ein Umsatzsteuersatz von 19 % anzusetzen. Bei Verfahren bei denen die Prüfung durch das Insolvenzgericht oder die Verteilung, z.B. aufgrund des Einzugs der Vorsteuer aus der Verwaltervergütung, länger dauert, wäre schon früher der Steuersatz von 19 % wieder zugrunde zu legen.
Für Verfahren welche in der Zeit vom 01.7.2020 bis 31.07.2020 aufgehoben werden und die Vergütung bereits mit 19 % Umsatzsteuer festgesetzt und beglichen wurde wird dies gem. Rn. 46 des BMF Schreibens aus Vereinfachungsgründen vom Finanzamt nicht beanstandet, wenn die Umsatzsteuer nicht auf 16 % berichtigt wird.
- alle Angeben ohne Gewähr -
Das BMF hat dazu am 30.06.2020 ein Rundschreiben verfasst. Für die Vergütung von Insolvenzverwaltern gilt meines Erachtens, dass die Leistung eine Dauerleistung im Sinne von Ziff. 3..3 des Rundschreibens ist. Das BMF unterscheidet zwischen Teilleistungen und Dauerleistungen. Teilleistungen sind wirtschaftlich abgrenzbare Teile einheitlicher Leistungen (s. Ziff. 3.2.2. Rn. 21 des Rundschreibens). Die Vergütung des Insolvenzverwalters für die einzelnen Verfahrensabschnitte sind im jeweiligen Verfahrensabschnitt nicht abgrenzbar. Dauerleistungen werden gem. Ziff. 3.3.1 Rn. 24 des Rundschreibens an dem Tag, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet ausgeführt. Nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.01.2021 ausgeführte Dienstleistungen werden dem Umsatzsteuersatz von 16 % unterworfen (vgl. iff. 3.3.1 Rn. 24 des Rundschreibens. Die Vergütungen für einzelne Verfahrensabschnitte insgesamt sind wirtschaftlich abgrenzbar. So kommt es auf die Beendigung des jeweiligen Verfahrensabschnittes an.
Ein Insolvenzverfahren mit einem vorläufigen Insolvenzverfahren vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 und einem eröffneten Verfahren vom 01.07.2020 bis 30.10.2021 unterfällt in beiden Abschnitten der Besteuerung mit 19 %. Bei einer Insolvenzeröffnung am 01.07.2020 wäre die Vergütung für das vorläufige Verfahren mit nur 16 % Umsatzsteuer belastet.
Bei einem eröffneten Verfahren, für welches in der Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 Schlussrechnung gelegt und Vergütung beantragt wird, wird bei der Berechnung der Umsatzsteuer zu prüfen sein, wann das Verfahren voraussichtlich aufgehoben werden wird, weil erst da die Tätigkeitsdauer des Insolvenzverwalters enden wird. Rechnet man für die Prüfung der Schlussrechnung durch das Insolvenzgericht 2 Wochen, für die Bestimmung des Schlusstermins 2 Monate gem. § 197 II InsO und für die Verteilung einen Monat wäre schon bei Schlussrechnungslegung ab Mitte September 2020 wieder ein Umsatzsteuersatz von 19 % anzusetzen. Bei Verfahren bei denen die Prüfung durch das Insolvenzgericht oder die Verteilung, z.B. aufgrund des Einzugs der Vorsteuer aus der Verwaltervergütung, länger dauert, wäre schon früher der Steuersatz von 19 % wieder zugrunde zu legen.
Für Verfahren welche in der Zeit vom 01.7.2020 bis 31.07.2020 aufgehoben werden und die Vergütung bereits mit 19 % Umsatzsteuer festgesetzt und beglichen wurde wird dies gem. Rn. 46 des BMF Schreibens aus Vereinfachungsgründen vom Finanzamt nicht beanstandet, wenn die Umsatzsteuer nicht auf 16 % berichtigt wird.
- alle Angeben ohne Gewähr -