Kanzlei Dorn

Verkürzung der Dauer zur Restschuldbefreiung

Am 30.09.2020 fand eine Anhörung zum Gesetzesentwurf zur Verkürzung der Dauer bis zur Restschuldbefreiung statt. Zum Ausschuss und den Sachvertändigen Stellungnahmen gelangen sie hier. Der Bundestag hat die Stellungnahmen wie folgt zusammengefasst.

Verkürzung der Dauer zur Restschuldbefreiung

Gestern wurde über den Gesetzesentwurf zur Verkürzung der Dauer bis zur Restschuldbefreiung im Bundestag verhandelt Das Protokoll ist hier.

Verkürzung der Dauer zur Restschuldbefreiung

Die Dauer von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung soll nach und nach auf 3 Jahre verkürzt werden. Dazu liegt ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor. Darüber wird der Bundestag am 09.09.2020 um 19:10 Uhr debattieren. Die neuen Regelungen sollen für Insolvenzverfahren gelten welche ab dem 01.10.2020 beantragt werden.

Umsatzsteuersenkung im Insolvenzverfahren

Die Umsatzsteuer wurde durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz für die Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 von 19 % auf 16 % gesenkt. Ausnahmevorschriften für Insolvenzverfahren sind nicht ersichtlich.

Das BMF hat dazu am 30.06.2020 ein Rundschreiben verfasst. Für die Vergütung von Insolvenzverwaltern gilt meines Erachtens, dass die Leistung eine Dauerleistung im Sinne von Ziff. 3..3 des Rundschreibens ist. Das BMF unterscheidet zwischen Teilleistungen und Dauerleistungen. Teilleistungen sind wirtschaftlich abgrenzbare Teile einheitlicher Leistungen (s. Ziff. 3.2.2. Rn. 21 des Rundschreibens). Die Vergütung des Insolvenzverwalters für die einzelnen Verfahrensabschnitte sind im jeweiligen Verfahrensabschnitt nicht abgrenzbar. Dauerleistungen werden gem. Ziff. 3.3.1 Rn. 24 des Rundschreibens an dem Tag, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet ausgeführt. Nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.01.2021 ausgeführte Dienstleistungen werden dem Umsatzsteuersatz von 16 % unterworfen (vgl. iff. 3.3.1 Rn. 24 des Rundschreibens. Die Vergütungen für einzelne Verfahrensabschnitte insgesamt sind wirtschaftlich abgrenzbar. So kommt es auf die Beendigung des jeweiligen Verfahrensabschnittes an.

Ein Insolvenzverfahren mit einem vorläufigen Insolvenzverfahren vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 und einem eröffneten Verfahren vom 01.07.2020 bis 30.10.2021 unterfällt in beiden Abschnitten der Besteuerung mit 19 %. Bei einer Insolvenzeröffnung am 01.07.2020 wäre die Vergütung für das vorläufige Verfahren mit nur 16 % Umsatzsteuer belastet.

Bei einem eröffneten Verfahren, für welches in der Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 Schlussrechnung gelegt und Vergütung beantragt wird, wird bei der Berechnung der Umsatzsteuer zu prüfen sein, wann das Verfahren voraussichtlich aufgehoben werden wird, weil erst da die Tätigkeitsdauer des Insolvenzverwalters enden wird. Rechnet man für die Prüfung der Schlussrechnung durch das Insolvenzgericht 2 Wochen, für die Bestimmung des Schlusstermins 2 Monate gem. § 197 II InsO und für die Verteilung einen Monat wäre schon bei Schlussrechnungslegung ab Mitte September 2020 wieder ein Umsatzsteuersatz von 19 % anzusetzen. Bei Verfahren bei denen die Prüfung durch das Insolvenzgericht oder die Verteilung, z.B. aufgrund des Einzugs der Vorsteuer aus der Verwaltervergütung, länger dauert, wäre schon früher der Steuersatz von 19 % wieder zugrunde zu legen.

Für Verfahren welche in der Zeit vom 01.7.2020 bis 31.07.2020 aufgehoben werden und die Vergütung bereits mit 19 % Umsatzsteuer festgesetzt und beglichen wurde wird dies gem. Rn. 46 des BMF Schreibens aus Vereinfachungsgründen vom Finanzamt nicht beanstandet, wenn die Umsatzsteuer nicht auf 16 % berichtigt wird.

- alle Angeben ohne Gewähr -

Das Mietverhältnis über Wohnraum im Insolvenzverfahren

Wenn der Insolvenzverwalter das Mietverhältnis gem. § 109 InsO frei gibt geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bezüglich des Mietverhältnisses wieder auf den Schuldner über. Dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder fehlt dann die Prozessführungsbefugnis, gegen den Vermieter Ansprüche auf Auszahlung von Guthaben aus Nebenkostenabrechnungen an die Masse für einen Zeitraum nach Wirksamwerden der Enthaftungserklärung geltend zu machen (vgl BGH Beschluss vom 22.05.2014, AZ IX ZR 136/13). Gleiches gilt auch für den Anspruch auf Rückzahlung der Kaution (vgl. BGH Beschluss vom 16.03.2017 , AZ IX ZB 45/15).

War der Schuldner bei Insolvenzeröffnung mit den Mietzahlungen in Verzug gilt die Kündigungssperre des § 112 InsO nach Wirksamwerden der Enthaftungserklärung nach § 109 InsO weder im eröffneten Verfahren noch in der sich anschließenden Zeit bis zum Ende der Abtretungsfrist (Wohlverhaltensphase) (vgl. BGH Urteil vom 17.06.2015, AZ: VIII ZR 19/14).

Nach Wirksamwerden der Enthaftungserklärung ist der richtige Adressat für eine Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter der Schuldner. (vgl. BGH Urteil vom 09.04.2014, AZ: VIII ZR 107/13).

War ein Klageverfahren auf Mieträumung bereits vor Insolvenzeröffnung anhängig und wird der Rechtsstreit mit Insovenzeröffnung gem. § 240 ZPO unterbrochen, endet diese Unterbrechung nicht automatisch mit dem Wirksamwerden der Enthaftungserklärung, sondern erst wenn der Streit gem. § 85 II InsO vom Schuldner oder vom Vermieter wieder angerufen wird (vgl. BGH Beschluss vom 28.09.1989 AZ: VII ZR 115/89).

Wird Räumungsklage nach Insolvenzeröffnung erhoben entfällt m.E. mit dem Wirksamwerden der Enthaftungserklärung der Einwand des § 87 InsO.

- alle Angaben ohne Gewähr -